Künftig können jährlich zum 30. Juni Projektanträge, mit frühestmöglichem Projektbeginn ab dem 1. Januar des Folgejahres, und zum 30. November, mit frühestmöglichem Projektbeginn ab dem 1. Mai des Folgejahres, eingereicht werden.
Für das Übergangsjahr 2022 werden drei FEB-Antragsfristen angeboten. Ab 2023 ist die Einreichung von Projektanträgen zu zwei Zeitpunkten im Jahr möglich. Voraussetzung ist, dass es sich jeweils um neue, in sich abgeschlossene Projekte handelt.
Zudem wurden die Nachweisfristen geändert. Vertiefende Informationen zu den Antragsfristen für 2022 und 2023 und den neuen Nachweisfristen finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten.
Bitte beachten Sie, dass in der Regel nicht mehr als zwei Projekte eines Trägers parallel gefördert werden. Diese Regelung kann dazu führen, dass auch fachlich überzeugende Projektanträge aufgrund parallel laufender Projektförderungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Förderung aufgenommen werden können.