Die Antragsfristen bleiben bestehen:
- Zum 30. Juni eines Jahres können Projektanträge für Maßnahmen mit frühestem Beginn zum 1. Januar des Folgejahres und einer Laufzeit von maximal 36 Monaten eingereicht werden. Diese maximale Laufzeit kann sich über vier Haushalts- beziehungsweise Kalenderjahre erstrecken (zum Beispiel vom 1. März 2025 bis zum 28. Februar 2028).
- Zum 30. November eines Jahres können Projektanträge für Maßnahmen mit einem Beginn ab frühestens 1. Mai des Folgejahres und einer Laufzeit von maximal 36 Monaten eingereicht werden. Diese maximale Laufzeit kann sich über vier Haushalts- beziehungsweise Kalenderjahre erstrecken (zum Beispiel vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2028)
Bitte beachten Sie, dass in der Regel nicht mehr als zwei Projekte eines Trägers parallel gefördert werden. Diese Regelung kann dazu führen, dass auch fachlich überzeugende Projektanträge aufgrund parallel laufender Projektförderungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Förderung aufgenommen werden können.
In Jahren, in denen der Deutsche Bundestag neu gewählt wird, gelten im darauffolgenden Jahr die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung. Dies hat Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Förderentscheidungen im auf die Wahl folgenden Jahr.
Antragstellende, die bisher noch nicht über das FEB gefördert wurden, gelten als Erstantragsstellende. Bei Erstanträgen kann eine Zuwendung ab 10.001 Euro bis 20.000 Euro und eine Laufzeit über maximal 12 Monate (welche sich über zwei Haushalts- beziehungsweise Kalenderjahre erstrecken kann) beantragt werden.
Sie können während oder nach einer Erstförderung einen weiteren Antrag im FEB einreichen. Bitte beachten Sie dabei für Ihre Planung, dass zuerst der Verwendungsnachweis der Erstförderung im FEB geprüft wird, bevor ein Weiterleitungsvertrag für ein weiteres Projekt ausgestellt werden kann.