Es können jährlich zum 30. Juni Projektanträge, mit frühestmöglichem Projektbeginn ab dem 1. Januar des Folgejahres, und zum 30. November, mit frühestmöglichem Projektbeginn ab dem 1. Mai des Folgejahres, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass in der Regel nicht mehr als zwei Projekte eines Trägers parallel gefördert werden. Diese Regelung kann dazu führen, dass auch fachlich überzeugende Projektanträge aufgrund parallel laufender Projektförderungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Förderung aufgenommen werden können.
- Zum 30. Juni eines Jahres können Projektanträge für Maßnahmen mit frühestem Beginn zum 1. Januar des Folgejahres und einer Laufzeit von maximal 36 Monaten eingereicht werden. Diese maximale Laufzeit kann sich über vier Haushalts- beziehungsweise Kalenderjahre erstrecken (zum Beispiel vom 1. März 2024 bis zum 28. Februar 2027).
- Zum 30. November eines Jahres können Projektanträge für Maßnahmen mit einem Beginn ab frühestens 1. Mai des Folgejahres und einer Laufzeit von maximal 36 Monaten eingereicht werden. Diese maximale Laufzeit kann sich über vier Haushalts- beziehungsweise Kalenderjahre erstrecken (zum Beispiel vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2026)
In Jahren, in denen der Deutsche Bundestag neu gewählt wird, gelten im darauffolgenden Jahr die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung. Dies hat Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Förderentscheidungen im auf die Wahl folgenden Jahr.
Antragstellende, die bisher noch nicht über das FEB gefördert wurden, gelten als Erstantragsstellende. Bei Erstanträgen kann eine Zuwendung von bis zu 10.000 Euro und eine Laufzeit über maximal 12 Monate (welche sich über zwei Haushalts- beziehungsweise Kalenderjahre erstrecken kann) beantragt werden.
Projekte mit einer beantragten Fördersumme von maximal 15.000 Euro werden in der Regel vorrangig bearbeitet. Dies gilt für beide Fristen. Antragstellende Organisationen erhalten dadurch merklich früher eine Rückmeldung bezüglich der Förderentscheidung zu ihrem eingereichten Projektantrag.
Sie können während oder nach einer Erstförderung einen weiteren Antrag im FEB einreichen. Bitte beachten Sie dabei für Ihre Planung, dass zuerst der Verwendungsnachweis der Erstförderung im FEB geprüft wird, bevor ein Weiterleitungsvertrag für ein weiteres Projekt ausgestellt werden kann.